Keine Kapitalertragsteuererstattung

Keine Kapitalertragsteuererstattung an ausländische Briefkastenfirmen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Erstattung von in Deutschland einbehaltener Kapitalertragsteuer an einen Steuerausländer versagt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine künstliche rechtsmissbräuchliche Gestaltung handelt und sämtliche zum Ausschluss der Steuererstattung führenden Gründe kumulativ vorliegen. Muss hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung handelt, ist die Kapitalertragsteuererstattung vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung können vorliegen, wenn im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung einer inländischen Besteuerung von einer ausländischen Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft durchgeleitet werden. Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt. In diesen Fällen kann es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlen, die Rückschlüsse auf ein nicht nur scheinbares Vorhandensein und eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft zulassen.



Kapitalertragsteuerlicher Gewinn Abfärberegelung bestätigt