Kapitalabfindung aus Versorgungszusage

Kapitalabfindung aus Versorgungszusage neben Weiterbeschäftigung ist verdeckte Gewinnausschüttung

Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die bei einer berufsunfähigkeitsbedingten Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten sollte. Der Gesellschafter-Geschäftsführer konnte anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung verlangen. Die GmbH zahlte dementsprechend eine Kapitalabfindung im Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres. Trotzdem arbeitete der Geschäftsführer weiter. Die GmbH löste die für die Versorgungsanwartschaft gebildete Pensionsrückstellung erfolgsneutral auf. Das Finanzamt sah in der Kapitalabfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt.

Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ergibt sich dann, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter den Vorteil nicht gewährt hätte.

Nach dieser Definition war die Kapitalabfindung der Altersrente zumindest partiell eine vGA. Denn ein Wahlrecht zur Kapitalabfindung unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses wäre einem Nichtgesellschafter kaum gewährt worden. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte zumindest verlangt, das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Kapitalabfindung anzurechnen. Denn die Altersrente ist zwar Teil des Entgelts für die geleistete Arbeit. Sie soll aber in erster Linie den Versorgungsbedarf decken, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen. Dadurch, dass einerseits eine Kapitalabfindung und keine laufende Altersrente geleistet wurde und andererseits das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde, wurde dieser eigentliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit verfehlt. Die zugesagte Altersversorgung erhält dadurch den ihr wesensfremden Charakter einer Kapitallebensversicherung.



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