Unangemessen hohe Vergütung

Unangemessen hohe Vergütung für die Geschäftsleitung einer inländischen Betriebsstätte kann verdeckte Gewinnausschüttung auslösen

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden unterhielt Betriebsstätten in Deutschland. Sie übertrug die Leitung der inländischen Betriebsstätten den Gesellschafter-Geschäftsführern einer mit ihr verbundenen niederländischen Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt hielt die den Geschäftsführern gezahlten Vergütungen für unangemessen hoch und behandelte den für unangemessen angesehenen Teil als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte auf eine mit ihr verbundene Gesellschaft, ist eine dafür gezahlte unangemessen hohe Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Unterliegen die inländischen Betriebsstätten einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit ihren inländischen Einkünften der deutschen Besteuerung, ist die verdeckte Gewinnausschüttung den Betriebsstätten zuzurechnen, bei denen sich die Vergütung im Aufwand niedergeschlagen hat.



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