Umsätze aus Golfeinzelunterricht

Umsätze aus Golfeinzelunterricht unterliegen dem Regelsteuersatz

Die Umsätze eines gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereins aus sportlichen Veranstaltungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Das Entgelt darf nur in Teilnehmergebühren bestehen. Eine sportliche Veranstaltung liegt vor, wenn die organisatorische Maßnahme des Sportvereins es aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben.

Trainiert ein Verein durch einen angestellten Trainer Einzelpersonen gegen Entgelt, ist das keine Veranstaltung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung. Mit dieser Begründung lehnte das Niedersächsische Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht durch einen Golfclub ab.

Die Umsätze aus der Durchführung von Golfeinzelunterricht sind auch nicht auf Grund einer Regelung in der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit. Danach sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, umsatzsteuerfrei. Im Urteilsfall scheiterte diese Steuerfreiheit daran, dass der Golfclub mit der Erteilung des Golfeinzelunterrichts in unmittelbarem Wettbewerb zu gewerblichen, der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmen stand.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



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