Nachrüstung von Zapfsäulen

Rückstellung wegen Verpflichtung eines Tankstellenbetreibers zur Nachrüstung von Zapfsäulen

Wenn zum Bilanzstichtag die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung noch nicht abgelaufen ist, darf auch keine Rückstellung für diese Verpflichtung gebildet werden. So entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Tankstellenbetreiberin im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Nachrüstung von Zapfsäulen.

Auf Grund gesetzlicher Regelung war die Betreiberin einer Tankstelle verpflichtet, die Tanksäulen mit einem Gasrückführungssystem zu versehen und gleichzeitig die Bodenbefestigung flüssigkeitsundurchlässig zu machen. Die Gesellschaft bildete hierzu eine Rückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 1996. Die Frist für die Realisierung dieser Maßnahmen lief bis Ende 1997. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung zum 31. Dezember 1996 noch nicht vor. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Tatbestand im Wesentlichen verwirklicht ist. Daran fehlte es zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1996.



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