Steuerlich nicht passivierbare Rückstellung

Steuerlich nicht passivierbare Rückstellungen mindern Veräußerungsgewinn

Eine GmbH veräußerte ihren Geschäftsbetrieb. In ihrer Handelsbilanz hatte sie Rückstellungen von 3,4 Millionen DM für drohende Verluste aus Mietverhältnissen passiviert, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern durften. Als Kaufpreis wurde der handelsrechtliche Buchwert des Betriebs zuzüglich 2 Millionen DM für stille Reserven vereinbart. Das Finanzamt versteuerte diese 2 Millionen DM als Veräußerungsgewinn. Die GmbH ermittelte dagegen einen Veräußerungsverlust von 1,4 Millionen DM, indem sie die bisher steuerlich nicht abzugsfähigen Rückstellungen von 3,4 Millionen DM vom Verkaufspreis von 2 Millionen DM abzog.

Der Bundesfinanzhof gab der GmbH Recht, weil die steuerlichen Rückstellungsverbote nur solange gelten, wie tatsächlich keine Verluste realisiert sind. Im entschiedenen Fall wurde aber der Kaufpreis nach dem handelsrechtlichen Buchwert des Betriebsvermögens vereinbart, so dass die Rückstellungen kaufpreismindernd abgezogen werden konnten.



Erteilung einer Steuernummer Verzicht auf Versorgungsausgleich