Verzicht auf Versorgungsausgleich

Wirksamkeit eines entschädigungslosen Verzichts auf Versorgungsausgleich

In einem Ehevertrag können Ehegatten durch ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist allerdings unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.

Darüber hinaus können Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich schließen. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden und bedarf der Genehmigung des Familiengerichts.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Bestimmung im Ehevertrag grundsätzlich zulässig ist, wonach für den Fall der Unwirksamkeit des Ehevertrags wegen eines Scheidungsantrags binnen Jahresfrist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung gelten soll.

Das Gericht bejahte in seiner Entscheidung diese Frage und stellte klar, dass die einschlägige BGB-Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut die Vereinbarung eines entschädigungslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin ausschließt.



Steuerlich nicht passivierbare Rückstellung Wirksamkeit blanko erteilter Zustimmung