Überlassung von Arbeitskleidung

Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage

Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage, wenn dies betrieblich erforderlich ist. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Metzgereibetrieb den bei ihm beschäftigten Metzgern und Verkäuferinnen Arbeitskittel und Jacken zur Verfügung gestellt. Die Arbeitskleidung war mit einem aufgestickten Emblem der Firma versehen. Sie war von einem Serviceunternehmen gemietet, das auch die Reinigung und den Austausch beschädigter Teile übernahm. Für die Überlassung und Reinigung der Arbeitskleidung hielt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Beträge ein, die auch umsatzversteuert wurden. Diese Entgelte betrugen weniger als 50 % dessen, was das Serviceunternehmen dem Arbeitgeber in Rechnung stellte. Das Finanzamt ging davon aus, dass hinsichtlich der Leistungen gegenüber den Arbeitnehmern die umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des vom Serviceunternehmer berechneten Entgelts anzuwenden sei.

Der Bundesfinanzhof begründete seine anders lautende Entscheidung mit Hinweis auf die EU-Richtlinien sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach verbietet sich in solch einem Fall die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage, weil mit dieser Regelung nur eine Steuerumgehung vermieden werden soll. Die Gefahr einer Steuerumgehung bestehe im geschilderten Fall nicht.



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