Verluste aus Aktienoptionsscheinen

Verluste aus Aktienoptionsscheinen beim Verfall nicht abzugsfähig

Ein Anleger erwarb für 26.000 DM Aktienoptionsscheine, die ihn berechtigten, innerhalb eines Jahres Aktien zu einem bestimmten Wert zu kaufen. Da der Aktienkurs zum Laufzeitende der Optionsscheine diesen Wert nicht erreichte, ließ er die Optionsscheine verfallen. Den aufgewendeten Betrag von 26.000 DM machte er in seiner Steuererklärung als Verlust aus Spekulationsgeschäften geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Betrag von 26.000 DM steuerlich nicht abzugsfähig ist, weil ein Spekulationsgeschäft nur dann vorliegt, wenn tatsächlich eine Anschaffung und Veräußerung stattgefunden hat.



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