Unterlassene Absetzung für Abnutzung

Versehentlich unterlassene Absetzung für Abnutzung wirkt sich bei Einnahmenüberschussrechnung auf Veräußerungsgewinn aus

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut für mehr als ein Jahr eingesetzt, um Einkünfte zu erzielen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der AfA. Eine nicht vorgenommene AfA kann nachgeholt werden. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen versehentlicher oder willkürlicher Unterlassung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich eine versehentlich unterlassene AfA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auswirkt. Dabei sei der Restbuchwert in der tatsächlich noch vorhandenen Höhe anzusetzen. Versehentlich nicht in Anspruch genommene AfA ist nach diesem Urteil nicht im Wege einer „Schattenrechnung” vor Ermittlung des Veräußerungsgewinns vom noch vorhandenen tatsächlichen Restbuchwert abzuziehen. Durch diese „Schattenrechnung” würde der Restbuchwert niedriger und der Veräußerungsgewinn höher.

Hinweis: Dieses Urteil ist zu einem Einnahmenüberschussrechner ergangen. Es ist nicht uneingeschränkt auf Bilanzierungsfälle anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung treffen müssen.



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