Wirksame Berichtigungsanzeige

Wirksame Berichtigungsanzeige nur beim zuständigen Finanzamt möglich

Ein Arbeitnehmer hatte seine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß. Noch im Rahmen der Verjährungsfrist fiel ihm auf, dass er seine Einkünfte nicht vollständig erklärt hatte. Daraufhin beantragte er, allerdings beim Finanzamt seines Arbeitgebers, eine Korrektur seiner Einkommensteuerveranlagung. Das eigentlich für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt erhielt den Berichtigungsantrag erst vier Jahre später und nahm unverzüglich die entsprechende Berichtigung vor. Nun war der Arbeitnehmer der Auffassung, das Finanzamt dürfe eine Berichtigung nicht mehr vornehmen, sein Anspruch sei verjährt.

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Erstattet ein Steuerzahler vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige, endet die Möglichkeit der Berichtigung für das Finanzamt nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Die Berichtigung hat das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt vorzunehmen. Deshalb muss die Anzeige auch bei ihm eingereicht werden. Hat, wie im Urteilsfall, der Arbeitnehmer seine Berichtigungsanzeige bei einem falschen Finanzamt eingereicht, beginnt die Frist zur Berichtigung erst mit dem Zugang der Berichtigungsanzeige bei dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt.



Wirksamkeit blanko erteilter Zustimmung Unterlassene Absetzung für Abnutzung