Wirksamkeit blanko erteilter Zustimmung

Wirksamkeit einer blanko erteilten Zustimmung zum so genannten Realsplitting

Erteilt der Unterhaltsempfänger dem Unterhaltsleistenden blanko, d. h. ohne Angabe eines Betrags, die Zustimmung zum Realsplitting, ist dieser berechtigt, die geltend gemachten Unterhaltsbeträge als Sonderausgaben abzuziehen. Die Blanko-Zustimmung gilt auch für die Folgejahre, wenn sie nicht vor Beginn eines neuen Veranlagungszeitraums für die Zukunft widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird.

Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt sich außerdem mit der Frage auseinander, wie eine einheitlich für Ehefrau und Kinder geleistete Zahlung aufzuteilen ist. Eine Aufteilung nach Köpfen kommt jedenfalls nicht in Frage, vielmehr muss dazu auf die zivilrechtlich maßgebliche Berechnung zurückgegriffen werden.



Verzicht auf Versorgungsausgleich Wirksame Berichtigungsanzeige