Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ansatz von haushaltsnahen Dienstleistungen ist auch für Bewohner von Seniorenheimen möglich

Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers auf Grund eines Heimvertrags eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der begünstigten Aufwendungen in Anspruch nehmen. Maximal sind 600 € zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Voraussetzung ist, dass die abgerechneten Leistungen separat aufgeschlüsselt sind. Dies kann im Heimvertrag oder in Bescheinigungen geschehen.

Im Urteilsfall berücksichtigte das Finanzgericht folgende Aufwendungen:

für Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen),

für Reinigung des Appartements (Reinigung der Wohnung, Fensterputzen),

für Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume),

für Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen,

für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen.



Die Zahlung der in Rechnung gestellten (oder im Vertrag vereinbarten) Aufwendungen muss auf das Konto des Heimbetreibers erfolgen. Barzahlungen sind nicht begünstigt.



Einbringung von Grundstücken Aufwendungen für ein Auslandsstudium