Einbringung von Grundstücken

Anschaffungskosten und Abschreibungen bei der Einbringung von Grundstücken in vermögensverwaltende Personengesellschaften

Die entgeltliche Einbringung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine Vermietungseinkünfte erzielende Personengesellschaft kann zu abschreibbaren Anschaffungskosten führen. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, dass sich durch die Einbringung der quotale Anteil des Einbringenden an dem eingebrachten Grundstück erhöht.

Der Beurteilung lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Miteigentümer seinen 16 %igen Anteil an einem Grundstück an eine Vermietungseinkünfte erzielende Personengesellschaft veräußerte. An dieser Gesellschaft war er mit 18 % beteiligt. Auch die anderen höher beteiligten Miteigentümer brachten ihre Grundstücksanteile in die Gesellschaft ein.

Durch die Einbringung des gesamten Grundstücks änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der aufnehmenden Gesellschaft nicht. Allerdings erhöhte sich für den seinen 16 %igen Grundstücksanteil in die Gesellschaft einbringenden Miteigentümer sein Beteiligungsverhältnis an dem in die Gesellschaft eingebrachten Grundstück um 2 Prozentpunkte. Insoweit führte das Übertragungsgeschäft zu Anschaffungskosten.

Als wichtige Quintessenz ergibt sich aus dem Urteil, dass sich aus entgeltlichen Rechtsgeschäften zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern unterschiedliche Folgerungen ergeben können. Zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden ohne Einschränkungen steuerlich anerkannt. Demgegenüber werden fremdübliche Rechtsgeschäfte zwischen einer vermögensverwaltenden, nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich nur insoweit anerkannt, als es zu Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse an der der Gesellschaft veräußerten Sache kommt. Bleiben die Beteiligungsverhältnisse hingegen unverändert, sind daraus keine steuerlichen Folgen zu ziehen.



Rückstellung für ausstehende Urlaubstage Haushaltsnahe Dienstleistungen