Bescheinigung der Denkmalbehörde

Bescheinigung der Denkmalbehörde gegenüber Finanzamt nur eingeschränkt bindend

Handelt es sich bei einem im Inland gelegenen Gebäude um ein nach landesrechtlichen Vorschriften anerkanntes Baudenkmal, können erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden. Auch Eigentumswohnungen und Räume, die im Teileigentum stehen, fallen unter diese Vorschrift. Unerheblich ist, ob die Objekte zu einem Privat- oder Betriebsvermögen gehören oder ob sie zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Materielle Voraussetzung für die Gewährung erhöhter Absetzungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde. Diese Bescheinigung ist ein sog. Grundlagenbescheid, dem in einem bestimmten Umfang Bindungswirkung für die Finanzverwaltung (Einkommensteuerfestsetzung/Gewinnfeststellung) zukommt.

Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts bindet die Bescheinigung die Finanzverwaltung jedoch nur hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des Objekts. Dazu gehören die Feststellung der Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit von Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal bzw. zu einer sinnvollen Nutzung des Baudenkmals. Über das Vorliegen der steuerlich erforderlichen Voraussetzungen und Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Konkret entschied das Finanzgericht im Urteilsfall, dass die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Neubau ist, der nicht unter die Sondervorschrift fällt, der Finanzverwaltung vorbehalten ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend und hoffentlich endgültig (durch den Großen Senat) entscheiden. Bisher vertreten Senate des Bundesfinanzhofs unterschiedliche Auffassungen.



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