Besteuerung ausländischer Renten

Besteuerung ausländischer Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein anderer als der im Einkommensteuertarif festgelegte Steuersatz anzuwenden ist. Wenn z. B. steuerfreie Leistungen und Einkünfte bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht erfasst werden, führt dies im Bereich der Progressionszone auch zu einem niedrigeren Steuersatz. Dies wird durch den Progressionsvorbehalt vermieden. Der Steuersatz wird unter Einbeziehung der steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einkünfte ermittelt. Dieser dann höhere Steuersatz wird auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Der Progressionsvorbehalt umfasst drei Leistungsbereiche: Steuerfreie Einkommens- und Lohnersatzleistungen, ausländische Einkünfte bei wechselnder bzw. zeitlich begrenzter Steuerpflicht und nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Regelungen steuerbefreite ausländische Einkünfte.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein in Deutschland wohnender unbeschränkt steuerpflichtiger Bürger bezog eine dänische Rente, die mit der deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar war. Diese Rente ist auf Grund des mit Dänemark bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in Dänemark steuerpflichtig. Streitig im Klageverfahren war die Frage, in welcher Höhe die bereits in Dänemark versteuerte Rente dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Das Finanzgericht entschied, dass diese Rente zu den sonstigen Einkünften gehört und bei der Ermittlung des besonderen Progressionssteuersatzes mit dem sog. Besteuerungsanteil zu berücksichtigen ist. Nach dem Alterseinkünftegesetz betrug dieser Anteil im Streitjahr 50 %. Das Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil den Grundsatz, dass die Einkunftsermittlung nach deutschem Recht vorzunehmen ist.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



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