Beteiligung einer Kapitalgesellschaft

Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer freiberuflichen Personengesellschaft führt zu gewerblichen Einkünften

An einer Rechtsanwalts-Sozietät waren die Rechtsanwälte A und B sowie die C-GmbH beteiligt, deren Gesellschafter die Rechtsanwälte D und E waren. Für die Sozietät traten nach außen nur A und B auf, während die C-GmbH Kontroll- und Widerspruchsrechte hatte. Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte der Rechtsanwalts-Sozietät als gewerbliche, so dass Gewerbesteuer festgesetzt wurde.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Zur Begründung verwies das Gericht auf die sog. Abfärbetheorie, nach der die Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft nur dann nicht gewerblich sind, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines Freiberuflers erfüllen. Dies war bei der C-GmbH nicht der Fall.



Kein Erlass von Grunderwerbsteuer Keine verlängerte Festsetzungsfrist