Keine verlängerte Festsetzungsfrist

Keine verlängerte Festsetzungsfrist zu Gunsten eines Steuerhinterziehers

Ehegatten hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 durch Ankreuzen des Kästchens im Mantelbogen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb 12.200 DM angegeben. Mit einer Selbstanzeige Ende 2004 erklärten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von 34.443 DM für 1997 nach und überreichten Steuerbescheinigungen über 12.438 DM Kapitalertragsteuer sowie 711 DM Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Veranlagung nunmehr 7.400 DM an die Ehegatten zu erstatten waren und lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ab, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das Finanzgericht ging von einer Steuerhinterziehung aus, der Bundesfinanzhof allerdings nicht. Im entschiedenen Fall komme es nicht darauf an, ob eine Steuerverkürzung (Festsetzungsfrist fünf Jahre) oder eine Steuerhinterziehung (Festsetzungsfrist 10 Jahre) vorliegt. Diese Fristen sind nur für den Fall der Nacherhebung von Steuern maßgeblich. Im Fall einer „Selbstschädigung“ (wie im entschiedenen Fall) hätten die Ehegatten innerhalb der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beantragen müssen. Allein der Steuerehrliche dürfe das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen in Anspruch nehmen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist keinen Steuernachforderungen des Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein.



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