Gewinne aus Veräußerung

Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehören zum laufenden Gewerbeertrag einer Personengesellschaft

Entsprechend der einkommensteuerlichen Handhabung sind auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen. Bezüglich des Sonderbetriebsvermögens spielt es keine Rolle, ob es sich um Sonderbetriebsvermögen I oder Sonderbetriebsvermögen II handelt. Demzufolge sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II nicht nur in die einkommensteuerliche Gewinnermittlung, sondern auch in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Als Sonderbetriebsvermögen I werden Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers bezeichnet, die geeignet und dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen. Es handelt sich überwiegend um Grundstücke oder andere Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Beim Sonderbetriebsvermögen II handelt es sich im Wesentlichen um Beteiligungen des Gesellschafters, die der Personengesellschaft dienen. Zu nennen sind hier die Beteiligungen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH oder Beteiligungen der Gesellschafter an anderen Gesellschaften, die dem Geschäftszweck der Personengesellschaft dienen.



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