Rückdeckungsversicherungen

Nichtbilanzierte Rückdeckungsversicherungen müssen aktiviert werden

Eine GmbH hatte ihren Gesellschafter-Geschäftsführern 1996 eine Alters- und Witwenversorgung zugesagt. Zur Absicherung der Ansprüche schloss sie für die Versorgungsberechtigten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Sie bilanzierte in den Jahren 1996 bis 2000 weder die Pensionsverpflichtungen noch die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen. Auch das Finanzamt war zunächst der Auffassung, dass Pensionszusagen und Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürften. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2000 änderte das Finanzamt seine Meinung. Es aktivierte die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen in vollem Umfang. Hinsichtlich der Pensionsrückstellungen passivierte es nur die Werterhöhung zwischen dem 31.12.1999 und dem 31.12.2000. Der Bundesfinanzhof folgte dieser rechtlichen Beurteilung.

Die Forderungen aus den Rückdeckungsversicherungen waren von Anfang an zu aktivieren. Der Bilanzierungsfehler der ersten Jahre war in der Schlussbilanz des Jahres 2000 zu beseitigen, des ersten Jahres, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich war. Zu diesem Bilanzstichtag waren die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen in voller Höhe zu aktivieren.

Auch die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen waren von Anfang an zu passivieren. Der Bilanzierungsfehler hätte in der Schlussbilanz des Jahres 2000 vollständig beseitigt werden müssen. Allerdings wird der Grundsatz der Bilanzierungspflicht für Pensionszusagen von einer steuerbilanziellen Sondernorm durchbrochen. Danach dürfen unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aus Vorjahren nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen aus Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums unterblieben sind. Bilanziell erfasst werden dürfen nur die Wertveränderungen zwischen dem letzten (noch nicht vorgenommenen) Bilanzausweis und dem Bilanzausweis in der dann folgenden erstmals änderbaren Bilanz.



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