Öffentliche Abfallentsorgung durch GmbH

Öffentliche Abfallentsorgung durch GmbH unterliegt der Umsatzsteuer

Erfüllt eine GmbH Aufgaben der öffentlichen Hand, etwa die Abfallentsorgung, und erhält sie hierfür ein Entgelt, unterliegt dieses der Umsatzsteuer. Eine Leistung gegen Entgelt liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Regel vor, wenn sich die Beteiligten in einem Vertrag zu den gegenseitigen Leistungen verpflichten. Dagegen fehlt es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert, wenn ein Gesellschafter Gelder an seine GmbH bezahlt, um dieser die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

Beispiel: Der Kreis als Abfallentsorgungsverpflichteter gründet eine GmbH, die diese Aufgabe wahrnimmt. Schließen Kreis und GmbH einen Vertrag, wonach der Kreis der GmbH für die Abfallentsorgung Gelder bezahlt, unterliegen diese Gelder bei der GmbH der Umsatzsteuer. Zahlungen des Kreises an die GmbH zur Stärkung von deren Eigenkapital, damit diese ihre Tätigkeit ausüben kann, unterliegen dagegen als Gesellschafterbeitrag nicht der Umsatzsteuer.



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