Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig von tatsächlichem Mehraufwand

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Es kommt nicht darauf an, ob solche Mehraufwendungen anfallen. Ein Abzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen auszahlt.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall eines Zeitsoldaten zu befassen, der zu Ausbildungszwecken abkommandiert war. Während der Lehrgänge nahm er an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Der Wert der Verpflegung wurde mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst und durch den Arbeitgeber pauschal versteuert. Der Arbeitnehmer hatte einen Eigenanteil zu entrichten.

Der Grundsatz, dass Ausgaben nicht abgezogen werden können, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gilt hier nach Ansicht des Gerichts nicht. Durch die pauschal versteuerten Sachbezüge sind dem Arbeitnehmer keine Einnahmen zugeflossen, weshalb die vollen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden können.



Restbuchwert eines Wohngebäudes Öffentliche Abfallentsorgung durch GmbH