Restbuchwert eines Wohngebäudes

Restbuchwert eines Wohngebäudes und Abrisskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen

Eheleute hatten im Jahr 1990 ein in den 1950er-Jahren erbautes Zweifamilienhaus erworben und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Im Jahr 1998 kündigten beide Mietparteien das Mietverhältnis wegen erheblicher baulicher Mängel des Mietobjekts. Das anschließend von einem Architekten erstellte Gutachten ergab, dass eine Renovierung des Gebäudes höhere Kosten verursachen würde als sein Abriss mit anschließendem Neubau. Die Eheleute entschieden sich für den Abriss und anschließend für den Neubau eines Einfamilienhauses, welches sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten.

Der Bundesfinanzhof erkannte an, dass der Restbuchwert des Gebäudes im Wege einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung und auch die Abrisskosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren. Dem Umstand, dass die Eheleute den später errichteten Neubau zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten, kam keine Bedeutung zu.

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit bestehen. Entscheidend für den Gebäudeabriss ist dessen wirtschaftlicher Verbrauch in der Zeit der Vermietung. Die Vermietungsabsicht wurde erst aufgegeben, als das Gutachten präsentiert wurde, wonach sich die Sanierung des Gebäudes als unwirtschaftlicheres Verhalten gegenüber einem Abriss herausstellte. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung zum Gebäudeabriss als noch durch die Vermietung veranlasst anzusehen. Daran ändert auch der spätere zur Eigennutzung bestimmte Neubau nichts.

Hinweis: Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, wenn Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude im Hinblick auf eine geplante anschließende Eigennutzung oder Veräußerungsabsicht angefallen wären. In diesen Fällen überlagert die zukünftige Nutzung oder ein geplanter Verkauf die frühere Vermietung. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten käme nicht in Betracht.



Steuerhinterziehung Verpflegungsmehraufwendungen