Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen wegen fehlender Steuerbescheinigung

Ein Ehepaar hatte für das Jahr 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 7.720 DM erklärt und ein Jahr nach Abgabe der Erklärungen etwa 10.000 DM nacherklärt. Tatsächlich beliefen sich die Kapitaleinkünfte auf etwa 120.000 DM, die weitestgehend aus so genannten Tafelgeschäften stammten.

Bei einer Prüfung durch die Steuerfahndung im Jahr 2001 stellte sich heraus, dass das Ehepaar bereits in den Jahren 1990 bis 1992 und auch von 1993 bis 1999 erhebliche Kapitaleinkünfte nicht erklärt hatte. Daraufhin berichtigte das Ehepaar seine bisherigen Erklärungen. Das Finanzamt erfasste u. a. die nacherklärten Einnahmen aus Tafelgeschäften und nahm keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor.

Das Ehepaar klagte gegen den Steuerbescheid 1993, weil es der Ansicht war, die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren komme nicht zum Tragen, weil die Steuern nicht hinterzogen worden seien.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Ehepaar jedoch vorsätzlich gehandelt, weil ihm die steuerlichen Hintergründe bekannt waren. Es konnte sich nicht darauf berufen, dass durch die einbehaltene Zinsabschlagsteuer von 35 % auf Einnahmen aus Tafelgeschäften die Steuer abgegolten war, weil auch andere Einkünfte mit 30 % Zinsabschlagsteuer nicht erklärt worden waren. Ein Tatbestandsirrtum war deshalb ausgeschlossen, so dass nicht die kürzere Festsetzungsfrist von fünf Jahren (für Steuerverkürzung), sondern die von zehn Jahren (für Steuerhinterziehung) galt, so dass die Veranlagung für 1993 berichtigt werden konnte.

Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer war auch nicht anzurechnen, weil das Ehepaar keine auf seinen Namen ausgestellte Steuerbescheinigung vorlegen konnte. Die Bescheinigung bei Tafelgeschäften führt wegen fehlenden Namens und Adresse des Empfängers nicht zur Anrechnung der einbehaltenen Steuer. Derartige „namenlose“ Urkunden könnten sonst sogar eingesetzt werden, um ungerechtfertigte Steuererstattungen zu realisieren.

Hinweis: In vielen Fällen sind Anleger dazu animiert worden, Tafelgeschäfte zu tätigen. Da die Zinsabschlagsteuer in diesen Fällen 35 % betrug, lag die einbehaltene Steuer oft über dem eigenen Einkommensteuersatz, so dass sich Tafelgeschäfte dann nicht gelohnt haben. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer von 25 % ab dem 1.1.2009 wird sich das Problem der Steuerhinterziehung weitestgehend von selbst lösen.



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