Übungsleiterpauschale

Übungsleiterpauschale auch für Aufwandsentschädigungen aus EU

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit. Als Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr anzusehen.

Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erhielt Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an der Universität Straßburg. Das Finanzamt gewährte die steuerfreie Übungsleiterpauschale nicht, weil die Aufwandsentschädigung nicht von einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stammte.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs erschwert die vorgenannte deutsche Regelung die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats. Diese Beschränkung ist nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, und zwar die Förderung von Bildung, Forschung und Entwicklung, gerechtfertigt. Die Regelung halte die nebenberuflich tätigen Lehrenden davon ab, in Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten ihre Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, indem sie ihnen eine Steuervergünstigung versagt, in deren Genuss sie gekommen wären, wenn sie die gleichen Dienstleistungen im Inland erbracht hätten.

Der deutsche Gesetzgeber hat auf das Urteil reagiert. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sieht vor, die Pauschale von 2.100 € nun in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Fällen auf alle Tätigkeiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen sind. Ebenso soll der ab 2007 eingeführte Freibetrag von 500 € für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich auf alle EU-Staaten erweitert werden.



Steuerfreie Entnahme Steuerhinterziehung