Überlassung eines Sponsorenmobils

Überlassung eines Sponsorenmobils mit Werbeverpflichtung als tauschähnlicher Umsatz

Ein Unternehmer erwarb Kraftfahrzeuge und vermietete daran Werbeflächen. Die Kfz überließ er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und sozialen Einrichtungen zur Nutzung und schloss mit ihnen Werbeverträge über den werbewirksamen Einsatz der Kfz für einen Zeitraum von jeweils 60 Monaten. Die Werbung an den Kfz konnte der Unternehmer jederzeit verändern. Die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen unterwarf er der Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Kfz geltend.

Das Finanzamt erkannte darüber hinaus einen tauschähnlichen Umsatz, der darin bestand, dass die Einrichtungen mit der Übergabe der Kfz zu werbewirksamen Zwecken einen tauschähnlichen Umsatz erbrachten, den der Unternehmer umsatzversteuern musste.

Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Für die Überlassung des Sponsoringmobils sei im Gegenzug der vertraglich zugesicherte werbewirksame Einsatz durch die Nutzer zu sehen. Damit seien Leistung (Überlassung der Kfz) und Gegenleistung (Einsatz der Kfz zu Werbezwecken) erbracht, so dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliege. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen für die Anschaffung der Kfz ohne Umsatzsteuer. Die Kosten für die Anbringung der Werbefolien gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.



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