Steuerfreie Entnahme

Umfang der steuerfreien Entnahme eines zur Wohnung gehörenden Hausgartens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt

Der Umfang des zu einer entnommenen Wohnung gehörenden Grund und Bodens bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Entnahmestichtag. Wie das Grundstück nach der Entnahme verwendet wird, spielt keine Rolle. So hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Landwirts entschieden.

Landwirte hatten im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.1998 die Möglichkeit, die selbst genutzte Wohnung steuerfrei in das Privatvermögen zu überführen. Ein Landwirt hatte die Nutzungswertbesteuerung abgewählt und durch einen Gutachter den Entnahmewert der selbst genutzten Immobilie feststellen lassen. Der Gutachter rechnete 3.500 qm Grund und Boden der eigengenutzten Wohnung zu. Kurze Zeit nach der Entnahme vermietete der Landwirt davon eine Teilfläche von 2.000 qm an eine gewerblich tätige Gesellschaft. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass eine steuerfreie Entnahme dieser später gewerblich genutzten Fläche nicht möglich sei und versteuerte den Wert dieser Teilfläche.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf zwar einen Altfall, ist jedoch auch zukünftig von Bedeutung. Bei denkmalgeschützten Objekten hat der Landwirt nach wie vor ein Wahlrecht zur Nutzungswertbesteuerung oder aber zur steuerfreien Entnahme der privatgenutzten Wohnung nebst Grund und Boden.



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