Kindergeldanspruch für volljähriges Kind

Kindergeldanspruch für volljähriges, noch nicht 21 Jahre altes arbeitssuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

Hat ein Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und steht es in keinem Beschäftigungsverhältnis, besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich das Kind nur einmal bei der Agentur für Arbeit meldet. Vielmehr sei Voraussetzung, dass das Kind sich alle drei Monate dort meldet. Geschieht dies nicht und endet die Arbeitsvermittlungspflicht seitens der Agentur für Arbeit, besteht anschließend kein Anspruch auf Kindergeld mehr.



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