Voraussetzung für Kindergeldanspruch

Ausbildungsplatzsuche Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld

Hat ein volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und kann es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, steht den Eltern Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Erforderlich sind Nachweise über die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Als Nachweis kommen Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildung, Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen, Bewerbungsschreiben, Zwischennachrichten und Absagen in Betracht.

Das Finanzgericht Köln fordert jedenfalls dann eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, wenn das Kind nicht bereits bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist. Auch eine Aufforderung der Agentur für Arbeit, dem Rentenversicherer einen bestimmten Zeitraum mit dem Meldegrund „Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit” zu melden, erkennt das Finanzgericht als Nachweis der Ausbildungsplatzsuche für den nämlichen Zeitraum an. Im Urteilsfalle „funktionierte” die Abstimmung zwischen Familienkasse und Berufsberatung nicht. Dies dürfe, so das Gericht, nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



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