Abbau von Braunkohle

Bewertung eines unentgeltlich übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücks, auf dem Braunkohle abgebaut wird

Bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen, die einem Bergbauunternehmen zum Braunkohleabbau überlassen werden, sind weiterhin als landwirtschaftliches Vermögen und nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Voraussetzung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch, dass das Grundstück nach Beendigung des Abbaus in rekultiviertem Zustand zur landwirtschaftlichen Nutzung an den Überlassenden oder dessen Rechtsnachfolger zurückzugeben ist. Die Bewertung als landwirtschaftliches Vermögen ist in Erb- und Schenkungsfällen erheblich günstiger.



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