Fahrtkosten Gehbehinderter

Fahrtkosten Gehbehinderter als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis), Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose (Merkzeichen H) können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dabei ist eine Angemessenheitsgrenze für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge für Werbungskosten zu beachten.

Der Bundesfinanzhof hat dazu ergänzend festgestellt, dass die Beschränkung auf die Pauschbeträge auch dann gilt, wenn das Fahrzeug eine sehr geringe Jahreskilometerleistung hat. Ungeklärt bleibt dagegen, ob der Kilometersatz angemessen zu erhöhen ist, wenn ein Fahrzeug in erheblichem Maße umgebaut wird, um der Behinderung des Betroffenen gerecht zu werden.



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