Direktlebensversicherung

Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gesetzesänderung gebilligt, durch die Kapitalleistungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen werden. Bis zum Zeitpunkt dieser Gesetzesneufassung bestand eine Beitragspflicht nur für fortwährende Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs.

Das Gericht stellte fest, durch den Einbezug der Kapitalzahlungen habe der Gesetzgeber die Verfassung nicht verletzt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, denn es sei kein wesentlicher Unterschied bezüglich der laufend gezahlten Versorgungsbezüge und der Kapitalleistungen ersichtlich. Die Beitragspflicht sei auch nicht unverhältnismäßig, denn sie stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Schließlich verstoße die Neuregelung auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Es handele sich um eine sog. unechte Rückwirkung, die gerechtfertigt sei, weil das Interesse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt.



Keine Kürzung der Bewirtungskosten Herausgabepflicht Steuererstattung