Keine Kürzung der Bewirtungskosten

Keine Kürzung der Bewirtungskosten und kein besonderer Nachweis bei Übernahme der Kosten des Dienstherrn

Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt sowie der Nachweis über den Anlass der Bewirtung und die Namen der teilnehmenden Personen erbracht wird. Außerdem sind diese Aufwendungen auf einem besonderen Konto in der Buchführung oder bei anderen Einkünften gesondert aufzuzeichnen. Liegen alle Voraussetzungen vor, sind die Bewirtungskosten um 30 % zu kürzen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen müssen und auch keine Kürzung der Bewirtungskosten vorzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer nicht selbst als Bewirtender auftritt, sondern sein Dienstherr. Die Aufwendungen sind voll abzugsfähig.

Im Rahmen einer vom Dienstherrn veranstalteten militärischen Veranstaltung wurde ein General in den Ruhestand verabschiedet. Die Kosten der Feier musste der General z. T. selbst tragen, weil keine ausreichenden dienstlichen Mittel vorhanden waren. Diese Kosten hatte er als Werbungskosten geltend gemacht.



Kindergeldanspruch für volljähriges Kind Direktlebensversicherung