Lohnsteuer

Lohnsteuer ist nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn zu berechnen

Geringfügig Beschäftigte können bis zu 400 € im Monat verdienen, ohne dass ihnen Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Die pauschalen Abgaben werden vom Arbeitgeber abgeführt. Werden mehr als 400 € gezahlt, unterliegt das Entgelt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Seit dem 1.1.2003 ist sozialversicherungsrechtlich nur noch der tatsächlich ausgezahlte Arbeitslohn maßgebend und nicht etwa auch die bis dahin dem ausgezahlten Arbeitslohn fiktiv hinzugerechneten Ansprüche aus einem Tarifvertrag.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch für den Lohnsteuerabzug gilt.

Hinweis: Dem Urteil lag noch ein Fall aus der Zeit vor dem 1.1.2003 zu Grunde, bei dem das Gericht für die Beurteilung der Geringfügigkeit der Arbeitsverhältnisse auch den fiktiven Arbeitslohn entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip hinzugerechnet hatte, die Lohnsteuer aber nur nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn besteuerte.



Grundlagen- und Folgebescheid Verfall von Anrechnungsüberhängen