Verfall von Anrechnungsüberhängen

Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach Berücksichtigung sonstiger Steuerermäßigungen, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache (ab 2008) des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 €, weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).

Der Bundesfinanzhof hält dies für verfassungsgemäß, weil der Abzug der Steuerermäßigung davon abhängig sei, ob eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliege.



Lohnsteuer Verlustabzug in Erbfällen