Grundlagen- und Folgebescheid

Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid im Konzern: Der Gewinnfeststellungsbescheid für eine Enkelgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für die Organmuttergesellschaft

Bei der Organmuttergesellschaft, einer GmbH & Co. KG, fand eine Betriebsprüfung statt. Die steuerlichen Mehrergebnisse führten zur Berichtigung der ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheide. Diese Bescheide wurden rechtskräftig. Sechs Jahre später fand bei einer Enkelgesellschaft der Organmutter ebenfalls eine Betriebsprüfung statt. Auch sie führte zu Mehrergebnissen. Auf Grund der daraufhin geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und des Ergebnisabführungsvertrags zur Organtochtergesellschaft, einer GmbH, kam es bei dieser zu geänderten Körperschaftsteuerbescheiden. Wegen deren Organschaftsverhältnis zur Organmuttergesellschaft wurde die Körperschaftsteuer jedoch unverändert auf 0 € festgesetzt. Das für die Organtochtergesellschaft zuständige Finanzamt benachrichtigte das für die Organmutter zuständige Finanzamt über die zu berücksichtigenden steuerlichen Mehrergebnisse. Dieses Finanzamt änderte daraufhin die bereits sechs Jahre alten auf Grund der Betriebsprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheide. Dagegen legte die Organmutter Einspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die nach der bereits vor sechs Jahren durchgeführten Betriebsprüfung geänderten Bescheide jetzt, nach der Betriebsprüfung bei ihrer Enkelgesellschaft, nicht nochmals berichtigt werden dürften.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung. Soweit Steuerbescheide auf Grund einer Betriebsprüfung geändert werden, ist eine weitere Berichtigung grundsätzlich nur noch möglich, wenn eine Steuerhinterziehung vorliegt. Es liegt auch keine Änderung eines Grundlagenbescheids vor, die als Ausnahmetatbestand zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Organträger führen könnte. Der nach der Betriebsprüfung bei der Organenkelgesellschaft geänderte Gewinnfeststellungsbescheid entfaltet lediglich eine Bindungswirkung zur Organtochter, nicht aber zur Organmutter. Der dementsprechend bei der Organtochtergesellschaft geänderte Körperschaftsteuerbescheid ist aber kein Grundlagenbescheid für eine Berichtigung von Besteuerungsgrundlagen bei der Organmutter.



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