Verlust eines Darlehens

Verlust eines Darlehens oder Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für eine Kapitalgesellschaft führen nicht zwangsläufig zur Verringerung des Veräußerungsgewinns aus einer wesentlichen Beteiligung

Der Verlust eines Darlehens oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft führen nicht in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Nur die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten kann im Fall der Veräußerung oder Liquidation der Beteiligung zu einer Verringerung eines Veräußerungs- oder Liquidationsgewinns führen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Erste Voraussetzung für die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung ist, dass der Darlehens- oder Bürgschaftsgeber eine unternehmerische Beteiligung an der Gesellschaft hält. Das setzt in der Regel eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft voraus.

Im zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob das der Gesellschaft gewährte Darlehen oder die für die Gesellschaft übernommene Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatten. Dies ist der Fall, wenn das Darlehen nicht nur steuerrechtlich, sondern auch zivilrechtlich wie eine Einlage und damit als Ersatz von Eigenkapital anzusehen war. Maßgeblich für die Betrachtung ist ein Gesellschafter, der der Gesellschaft in einer Situation ein Darlehen gewährt, in der ein Gesellschafter als ordentlich handelnder Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätte.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesellschafter wie jeder Drittgläubiger zu behandeln. Das Einkommensteuerrecht respektiert insoweit die Entscheidung eines Gesellschafters, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen.

Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Gesellschafter drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eine persönliche Höchstbetragsbürgschaft übernommen. Gleichzeitig gewährte er der Gesellschaft seinen auf ihn entfallenden Anteil am Jahresüberschuss des Vorjahrs einschließlich des Gewinnvortrags als Darlehen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Gesellschaftsvermögen betrug seine Beteiligung 13,51 %.

Das Darlehen und die übernommene Bürgschaft hatten keinen eigenkapitalersetzenden Charakter. Die Beteiligung am Insolvenzeröffnungsstichtag betrug nicht mehr als 25 %. Es lagen auch keine sonstigen Umstände vor, die es dem Gesellschafter ermöglicht hätten, wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensleitung auszuüben. Nur die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft oder eine Vorstandsfunktion reichen zur Ausübung eines wesentlichen Einflusses auf die Gesellschaft nicht aus.



Verlustabzug Grundlagen- und Folgebescheid