Unternehmerbescheinigung

Von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte Unternehmerbescheinigung bindet regelmäßig deutsche Finanzbehörden

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Unternehmerbescheinigung regelmäßig die deutschen Finanzbehörden bindet.

Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Vorsteuer-Vergütung zuständig ist, muss davon ausgehen, dass der Antragsteller in dem anderen EU-Mitgliedstaat als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig und ansässig ist. Hat das Bundeszentralamt Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung, darf es allerdings Aufklärungsmaßnahmen, z. B. Anfragen an die ausländische Steuerbehörde, durchführen. Ergeben die Maßnahmen, dass der Antragsteller kein ausländischer Unternehmer ist, z. B. weil er tatsächlich nicht im Ausland ansässig ist, entfällt die Bindungswirkung.



Weitergereichte Brauereidarlehen Einkommensteuer Vorauszahlungen