Einkommensteuer Vorauszahlungen

Zuordnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Insolvenz eines zusammenveranlagten Ehegatten

Besteht bei einer Einkommensteuer-Veranlagung ein Erstattungsanspruch, ist der Ehegatte erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die vorherigen Vorauszahlungen geleistet worden sind. Das gilt ebenso, wenn der andere Ehegatte die Vorauszahlungen tatsächlich entrichtet hat. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld (z. B. Vorauszahlung) getilgt werden soll.

Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, ist davon auszugehen, dass die Vorauszahlungen für beide Ehegatten gezahlt werden, wenn nicht bei der Zahlung eine anderweitige Absicht deutlich gemacht wird. Dies gilt nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auch im Fall einer dem Finanzamt bekannten Insolvenz eines Ehepartners.

Diese Zuordnung von Vorauszahlungen hat zur Folge, dass beide Eheleute erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen den Eheleuten nach Köpfen aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



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