Weitergereichte Brauereidarlehen

Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind gewerbesteuerliche Dauerschulden

Ein Getränkegroßhändler gewährte seinen Gastwirten Darlehen, die er mit der Bezugsverpflichtung für eine bestimmte Biersorte einer Brauerei verband. Die Darlehen selbst finanzierte er wiederum durch eigene Darlehen bei der Brauerei, die er zu gleichen Konditionen an seine Gastwirte weiterreichte. Die erhaltenen und gezahlten Zinsen behandelte er als durchlaufende Posten. Das Finanzamt bewertete die Zinsaufwendungen jedoch als Dauerschuldzinsen mit der Folge, dass sie bei der Gewerbesteuerfestsetzung zur Hälfte dem Gewinn hinzugerechnet wurden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil der Großhändler die Gastwirte durch die gewährten Darlehen an sein Unternehmen binden konnte.

Hinweis: Ab 2008 sind die Hinzurechnungsvorschriften wesentlich geändert.



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