Betriebskostenabrechnungen

Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit von Betriebskostenabrechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung den Unterschied zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung herausgearbeitet. In dem entschiedenen Fall verlangte der Vermieter vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten für verschiedene Abrechnungszeiträume. Da die für die Abrechnung maßgebenden Flächenangaben auffällige Schwankungen aufwiesen, verweigerte der Mieter die Zahlung unter Hinweis auf deren formelle Fehlerhaftigkeit.

Trotz der abweichenden Berechnungsgrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen hielt das Gericht die Betriebskostenabrechnung für formell ordnungsgemäß. Das Gesetz legt den Abrechnungszeitraum auf ein Jahr fest. Eine Abrechnung ist dann formell nicht zu beanstanden, wenn die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten aus sich heraus verständlich sind. Die Abrechnung bedarf dann keiner weiteren Erläuterung. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, ist keine Frage der formellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrechnung. Auffällige Abweichungen und Schwankungen gegenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume können dazu Anlass geben, die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Posten zu überprüfen. Da es sich hierbei um Tatsachenfeststellungen handelt, hat der Bundesgerichtshof die Klage an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.



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