Anspruch des Sozialhilfeträgers

Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung bei nachträglich festgesetztem Kindergeld

Hat ein Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Fall eines erwachsenen behinderten Kindes zu befassen, das in einer eigenen Wohnung lebte. Das Kind erhielt Hilfe zum Lebensunterhalt durch das zuständige Sozialamt. Die Behörde beanspruchte das nachträglich ausgezahlte Kindergeld, weil dieses bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistungen unberücksichtigt geblieben war.

Das Gericht war anderer Auffassung und begründete dies damit, dass das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Kind kann es nur dann zugerechnet werden, wenn es auf Grund eines förmlichen Bescheides unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird oder aber tatsächlich zufließt.



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