Ungekürzter Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag und zwar auch dann, wenn feststeht, dass sie keine oder nur geringe Werbungskosten haben.

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen auch noch eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Beruf aus (z. B. als Rechtsanwalt oder Arzt), ist der ungekürzte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls zu gewähren. Die Betriebsausgaben sind dann auch nicht um den nicht verbrauchten Teil der Werbungskosten zu kürzen. Allenfalls kommt eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen ggf. im Schätzungswege in Frage, wenn die Aufwendungen der entsprechenden Einkunftsart nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den nicht ausgenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt.



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