Car-Sharing

Car-Sharing unterliegt dem Regelsteuersatz

Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen eines Car-Sharing-Vereins an seine Mitglieder ist umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz zu erfassen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.

Ein Verein hatte für die Überlassung den ermäßigten Steuersatz angewandt und sich auf seine Gemeinnützigkeit berufen. Nach der Satzung war das Car-Sharing nicht der einzige Zweck des Vereins. Vielmehr standen eine ganze Reihe anderer Ziele im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im Vordergrund, insbesondere auch Umweltfragen.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Steuerermäßigung nur für Umsätze gilt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Auch ein Zweckbetrieb mit der Folge ermäßigter Besteuerung der Umsätze lag nicht vor. Die entgeltliche Überlassung der Fahrzeuge stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, so dass die Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu erfassen sind.



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