Grunderwerbsteuer kann entfallen

Die Grunderwerbsteuer kann entfallen, auch wenn Auflassungsvormerkung nicht gelöscht ist

Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags. Sie entfällt, wenn der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird. Das Finanzamt darf dann keinen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen bzw. muss einen bereits erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid aufheben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in der Regel eine zu Gunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht werden muss; andernfalls ist der Erwerbsvorgang nicht vollständig rückgängig gemacht. Es reicht nach Auffassung des Gerichts für den Wegfall der Grunderwerbsteuer allerdings aus, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung in der grundbuchrechtlich gebotenen Form erteilt hat und der Veräußerer über diese frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann.



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