Private Dienstwagennutzung

Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines der GmbH gehörenden Fahrzeugs ist ein dem Geschäftsführer neben der eigentlichen Vergütung gewährter lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Grundsätzlich sollte die Regelung der Mitnutzung im Anstellungsvertrag geregelt sein.

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war diese Regelung nicht im Anstellungsvertrag enthalten. Das Finanzgericht entschied, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach der 1%-Regelung zu versteuern sei. Danach ist der Wert der privaten Nutzung für jeden Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Das Finanzgericht stellt klar, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Der Bundesfinanzhofhat allerdings Anfang des Jahres entschieden, dass die nicht vertraglich geregelte private PKW-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die private Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun erneut mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen.



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