Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn GmbH-Geschäftsführer irrtümlich eine Leistungspflicht annimmt

Nimmt ein GmbH-Geschäftsführer irrtümlich an, zu einer Zahlung an einen Gesellschafter verpflichtet zu sein, kann die Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Die Zahlung führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Sachverhalt, auf Grund dessen der Geschäftsführer zahlt, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

Dies ist der Fall, wenn die Begründung der Leistungspflicht nicht durch den Betrieb der GmbH, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, z. B. wenn die GmbH ohne Gegenleistung eine Schuld des Gesellschafters gegenüber einem Dritten übernimmt. Folge der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass die GmbH den Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehen kann. Der Gesellschafter muss den Betrag als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat zusätzlich entschieden, dass auch Zahlungen an frühere Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn sie in Bezug auf deren frühere Gesellschafterstellung erbracht werden.



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