Investitionszulagengesetz 1999

Investitionszulagengesetz 1999: Innenstadt umfasst auch den Außenbereich

Nach dem Investitionszulagengesetz 1999 waren u. a. betriebliche Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die während eines Fünfjahreszeitraums in kleinen oder mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verblieben. Der Innenstadtbereich war dahingehend auszulegen, dass dazu nicht nur der Mittelpunkt einer Stadt gehörte, sondern auch weitere nicht ausdrücklich ausgeschlossene Baugebiete wie Kleinsiedlungs-, Wohn- und Dorfgebiete, Erholungsgebiete usw. Die Abgrenzung hatte danach zu erfolgen, dass Betriebsstätten nicht in Gebieten liegen durften, die durch einen Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung von der Förderung ausgeschlossen waren.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.



Kein Vorsteuerabzug Verdeckte Gewinnausschüttung