Kein Vorsteuerabzug

Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbst genutzten Einfamilienhauses an Werkhalle

Ein Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nichtunternehmerischen Bereich, z. B. für Privatzwecke, verwendet. Wird ein Wirtschaftsgut (ein einheitlicher Investitionsgegenstand) sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, kann die Vorsteuer vollständig abgezogen werden, wenn der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zuordnet. Der Privatanteil ist dann allerdings als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) zu versteuern.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein Unternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus nachträglich an eine Werkhalle anbaut, nicht zum Vorsteuerabzug aus den Baukosten berechtigt ist. Eine Zuordnung des ausschließlich privat genutzten Wohnhauses zum unternehmerischen Bereich komme nicht in Betracht. Einfamilienhaus und Werkhalle seien zwei unterschiedliche Gebäude und kein einheitlicher Investitionsgegenstand. Unerheblich sei, dass beide Gebäude miteinander verbunden sind und alle Versorgungsleitungen durch die Werkhalle zum Einfamilienhaus führen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Keine Bereicherung des Nacherben Investitionszulagengesetz 1999