Keine Erhöhung der Ansparrücklage

Keine rückwirkende Erhöhung der Ansparrücklage nach Ablauf des Anschaffungsjahrs

Eine Ärztin hatte 1998 eine Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 20.000 DM (40 % von 50.000 DM) für geplante Investitionen gebildet. Tatsächlich schaffte sie im Jahr 2000 Wirtschaftsgüter für 60.000 DM an. Im Jahr 2001 beantragte sie deshalb rückwirkend die Erhöhung der im Jahr 1998 gebildeten Ansparrücklage um 4.000 DM auf 24.000 DM (40 % von 60.000 DM). Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Erhöhung der Ansparrücklage erst nach dem Jahr der Anschaffung beantragt wurde. Es fehlte somit der sog. Finanzierungszusammenhang.

Hinweis: Die Ansparrücklage ist seit 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden.



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